Wer mit Flip-Flops oder barfuß am Steuer sitzt, riskiert bei einer Verkehrskontrolle kein Bußgeld

Die Frage, was im Straßenverkehr erlaubt oder verboten ist, sorgt regelmäßig für Gesprächsstoff. Dabei haben sich im Laufe der Zeit viele Legenden entwickelt, die sich hartnäckig halten, jedoch nicht unbedingt wahr sind. Das betrifft zum Beispiel das Schuhwerk beim Autofahren. Gleichgültig, ob mit Flip-Flops, High Heels oder barfuß - Verbote in diese Richtung gibt es nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Jedoch sollte der Autofahrer auch dünn beschuht in der Lage sein, dem Straßenverkehr angemessen zu reagieren. Geschieht nämlich ein Unfall, der womöglich auf das Schuhwerk zurückzuführen ist, muss der Frischluftfreund unter Umständen nicht nur eine Strafe wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht bezahlen, sondern bekommt auch noch Probleme mit seiner Versicherung. Daher ist es ratsam, sich auch bei Flip-Flop-Wetter noch leichte, festere Schuhe zum Fahren ins Auto zu legen.

Das Rechtsfahrgebot besagt zwar, dass möglichst rechts gefahren wird, aber nicht, dass sobald auf einer mehrspurigen Straße rechts eine Lücke auftaucht, diese auch genutzt werden muss. Der mittlere Fahrstreifen einer Autobahn beispielsweise darf auch über längere Zeit befahren werden, wenn er nicht zum Überholen genutzt wird. Jedoch dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, was bei dauerhaftem Tempo-100-Fahren auf der linken Spur der Fall wäre. Bei einem solchen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wären 80 Euro und sogar ein Punkt in Flensburg fällig.

Rechts überholen ist nicht erlaubt. Auch dies ist zumindest nicht ganz richtig. Zwar darf nicht aus Ärger über einen Links- oder Mittelspurkriecher einfach rechts vorbeigezogen werden, bei zäh fließendem Verkehr auf der Autobahn spricht aber nichts dagegen. Allerdings muss die Geschwindigkeit ähnlich wie auf der linken Spur sein und der Autofahrer natürlich gut aufpassen.

Ob an fremden oder am eigenen Wagen - der Zettel an der Windschutzscheibe ist in den meisten Fällen nicht ausreichend, um einem anderen Verkehrsteilnehmer etwas mitzuteilen. Wird unerlaubterweise im Halteverbot geparkt, kann dem Abgeschlepptwerden vorgebeugt werden, indem Handynummer sowie der kurzzeitige Aufenthaltsort mit Datum und Uhrzeit angegeben wird. Zudem ist es ratsam, innerhalb weniger Minuten wieder am Auto zu sein. Zwar bietet diese Methode keinen gesetzlichen Schutz, jedoch die Möglichkeit, unter Umständen vor Gericht beweisen zu können, dass das Abschleppen unverhältnismäßig war.

Beschädigt man ein parkendes Auto, reicht ein hinterlassener Zettel nicht aus. Hier heißt es: suchen oder warten. Wenn dies zu aufwendig ist, muss die Polizei informiert werden, selbst bei einem Bagatellschaden. So kann der Vorwurf der Fahrerflucht gar nicht erst entstehen.