Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln muss ein Händler auch "konstruktionsbedingte Mängel" an einem von ihm verkauften Neuwagen nachbessern (Urteil vom 21. 4. 2012, AZ: 13 S 253/10).

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde bei einem Autohändler einen neuen Ford Focus Turnier gekauft. Im darauffolgenden Winter bildete sich zwischen Heckklappe und Stoßstange regelmäßig Eis, sodass sich die Heckklappe nicht mehr öffnen ließ. Deshalb verlangte der Käufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs, damit sich zwischen Stoßstange und Heckklappe kein Wasser mehr sammeln kann und sich der Kofferraum auch bei Minusgraden öffnen lässt. Der Händler war indes der Ansicht, er müsse für diesen Mangel nicht einstehen.

Der Käufer klagte deshalb vor Gericht gegen den Händler auf Nachbesserung und Behebung des vorliegenden Mangels. Das Landgericht Köln gab der Klage statt und entschied, der Händler müsse den Mangel nachbessern. Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei Konstruktionsfehlern zur Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, auf den Stand der Technik in vergleichbaren Fahrzeugen an.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Konstruktion wohl aus Gründen der Optik so gewählt worden war, dass das Problem der einfrierenden Heckklappe zwangsläufig auftreten musste. Andere Fahrzeughersteller hätten die Heckklappen ihrer Fahrzeuge so konstruiert, dass diese im Normalfall nicht vereisen könnten.