Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Der Deutsche Anwaltverein verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010 (AZ: 5 O 833/10).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen an einem Tag im schneereichen Januar 2010 auf der Straße geparkt. Von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach ohne Schneefanggitter stürzte eine Schneelawine auf das Auto. Der Schaden belief sich auf 6000 Euro. Der Mann klagte auf Schadensersatz.

Mit halbem Erfolg. Der Richter entschied, dass der Hauseigentümer 50 Prozent des Schadens bezahlen müsse. Er hafte grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Zwar könne man in schneearmen Gebieten nicht verlangen, dass Schneefanggitter angebracht werden, doch müsse bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Straße hierauf einstellen könnten.

Andererseits sah der Richter auch ein Mitverschulden des Pkw-Halters. Auch er habe die Wetterlage mit großen Schneemengen gekannt. Zudem wohne er in einem Haus schräg gegenüber und habe erkennen können, dass das Dach kein Schneefanggitter habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, an einer ungefährlichen Stelle zu parken.