Die Radmuttern müssen nach einem Reifenwechsel nach einer gefahrenen Distanz von 50 bis 100 Kilometern eventuell nachgezogen werden. Ein Autoservice ist gesetzlich verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen. Versäumt die Werkstatt diesen ausdrücklichen Hinweis, hat sie für den Schaden aufzukommen, der entsteht, wenn sich ein Rad während der Fahrt löst.

In einem vor dem Landgericht Heidelberg verhandelten Fall (Az.: 1 S 9/10) hatte die Werkstatt behauptet, dies getan zu haben. Und zwar mit der Anmerkung "Radschrauben nach 50-100 km nachziehen" auf dem mit der Rechnung übergebenen Abbuchungsauftrag. Dort befindet sich dieser Satz allerdings unterhalb der Unterschriftszeile. Das genüge nach Auffassung des Gerichts aber nicht den gesetzlichen Anforderungen. "Denn ein Kunde prüft beim Erhalt einer Rechnung nur, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind und der Betrag stimmt. Unterschreibt er dann die Rechnung, muss er nur alles gelesen haben, worauf sich seine Unterschrift bezieht - was nämlich oberhalb steht", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.

Ein Anlass weiterzulesen besteht laut dem Heidelberger Richterspruch grundsätzlich nicht. Auch stelle das Erfordernis des Schraubennachziehens kein Jedermannwissen dar. Der normale Kunde erwartet vielmehr, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen können.