Fliegt ein Stein in die Frontscheibe eines Pkw, wofür unbestreitbar ein vorausfahrender Lkw verantwortlich ist, bedarf es keines weiteren Beweises zur genauen Art und Weise des Unfallhergangs. Dem offensichtlichen Schadensverursacher dagegen obliegt die Klärung der Frage, ob der Stein von der unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Lastwagens nur aufgewirbelt wurde. Das hat laut Deutschem Anwaltverein kürzlich das Landgericht Heidelberg klargestellt (Az. 5 S 30/11).

Das Malheur passierte einer Autofahrerin, die auf einer Bundesstraße unterwegs war. Dort fuhr sie direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen Lkw, als plötzlich ein Schlag zu vernehmen war. Die Pkw-Frontscheibe wies als Folge ein kleines Loch auf, das sich noch zu einem Riss erweiterte.

Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Haftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Schaden am Pkw als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. Ein Sachverständiger legte vielmehr überzeugend dar, dass ein vom fahrenden Lkw aus knapp vier Meter Höhe herabgefallener Kiesel sehr wohl den Weg in die Frontscheibe des Pkw genommen haben kann, indem er wie ein Tennisball von der Fahrbahn wieder hochgesprungen ist. Zumal in diesem Fall die Ladefläche offenbar nicht von der vorgeschriebenen Plane abgedeckt und damit ungesichert war.