Eine deutsche Behörde hat mit Recht eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkannt, da die Frau zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht in der Tschechischen Republik wohnte. Mit diesem Urteil (Az.: 11 BV 11.1610) setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in deutsche Rechtsprechung um, berichtet der Deutsche Anwaltverein.
Der Fall: 2006 hatte eine Frau eine tschechische Fahrerlaubnis erworben. Sie wohnte damals jedoch in Deutschland, wie auch in dem Führerschein vermerkt war. Die zuständige Behörde untersagte der Frau, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen. Sie habe damit gegen das sogenannte Wohnsitzerfordernis verstoßen.
Die Frau klagte. Nachdem sie in erster Instanz recht bekam, legte der Verwaltungsgerichtshof den Fall dem EuGH vor. Es ging um die Frage, ob die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis allein schon wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis verweigert werden dürfe.
Die Antwort des EuGH setzten die bayerischen Richter in ihrer Entscheidung um: Die Behörde habe die Fahrerlaubnis zu Recht nicht anerkannt. Dafür sei es ausreichend gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht in Tschechien gewohnt habe. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Klägerin die Fahrerlaubnis zuvor aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen einer Trunkenheitsfahrt, entzogen worden sei oder nicht.
(HA)