Die sogenannten Bier-Bikes rollen immer öfter - besonders im Sommer und an Feiertagen - über die Straßen. In Zukunft ist ihr Betrieb allerdings nur noch als erlaubnispflichtige Sondernutzung zulässig - entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 11 A 2325/10, 11 A 2511/10).

Die Richter haben damit einen Präzedenzfall geschaffen, indem sie der Stadt Düsseldorf teilweise recht gaben. Diese hatte die Nutzung von Bier-Bikes auf öffentlichen Straßen verboten, denn immer mehr dieser Pedal-betriebenen Gefährte sind unterwegs. Im Schleichtempo zwischen sechs und zehn km/h rollen die 2,30 Meter breiten Mobile durch den ohnehin zähen Stadtverkehr, verursachen zuweilen Staus und ziehen den Unmut vieler Autofahrer auf sich. Bis zu zwölf Mitfahrer strampeln und trinken dabei frisch Gezapftes, während ein (hoffentlich) nüchterner Fahrer lenkt und bremst. Gegen das städtische Verbot hatten zwei Betreiber geklagt - ohne Erfolg. Laut ARAG-Versicherung dürfen sie nun nur noch unter Auflagen, etwa auf bestimmten Straßen oder zu festgelegten Zeiten, fahren.

Zu der Klage hatten nicht nur Verkehrsbehinderungen geführt. Immer wieder waren auch Gläser und betrunkene Mitfahrer vom Bike gefallen. Die Betreiber bestritten, dass ihre Gefährte nur "Sauftouren" dienen. Das Bike werde auch zu umweltfreundlichen Stadtrundfahrten, Firmenausflügen und Kindergeburtstagen genutzt. Daher kündigten sie an, vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen.