Macht sich ein Autofahrer nach einem von ihm verursachten Unfall aus dem Staub und wird erst nach Ausschreibung einer Belohnung ermittelt, muss er nicht nur für den Schaden, sondern auch für die "Fangprämie" aufkommen. Allerdings sind derartige Auslobungskosten nur in Höhe von etwa einem Viertel des eigentlichen Sachschadens gerechtfertigt. So entschied das Amtsgericht Lemgo (Az. 20 C 192/10).

Laut Deutscher Anwaltshotline hatte ein Unbekannter mit seinem Fahrzeug den Zaun eines Grundstücks auf einer Länge von 7,50 Metern eingedrückt. Weil der Täter spurlos verschwunden war, versprach die Eigentümerin des Anwesens per Aushang eine Belohnung von 500 Euro für Hinweise auf den Fahrer. Nachdem sie den ausgelobten Betrag noch einmal vervierfacht hatte, meldete sich tatsächlich ein Informant, und die flüchtige Autofahrerin konnte gestellt werden. Sie zeigte sich auch geständig, ersetzte die Reparaturkosten in Höhe von knapp 800 Euro für den Zaun, wollte aber nur 100 weitere Euro für die immerhin 2000 Euro betragende Fangprämie zahlen.

Das war den Grundstücksbesitzern jedoch zu wenig. Schließlich hätten sie zum Zeitpunkt der Auslobung ihrer Prämie nicht wissen können, dass der tatsächliche Schaden am Zaun wesentlich moderater ausfallen würde als von ihnen zunächst angenommen.

Eine Argumentation, der das Amtsgericht nicht folgen wollte. Es hielt in diesem Fall eine Fangprämie von maximal 200 Euro für angemessen.