Wer seinen Gebrauchtwagen bei Ebay zur Versteigerung anbietet, darf die laufende Auktion nicht ohne triftigen Grund kurz vor dem festgelegten Ende einfach abbrechen. Die Tatsache, bei einer parallelen Internet-Versteigerung auf einer anderen Plattform einen besseren Auktionspreis erzielen zu können, gilt nicht als zulässige Entschuldigung für den Vertragsbruch. Das hat jetzt das Amtsgericht Menden entschieden (Az.: 4 C 390/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen 17 Jahre alten Pkw, der bei Ebay von seinem Besitzer mit einem Mindestgebot von einem Euro für einen Tag ins Netz gestellt worden war. Rund zehn Minuten vor Auktionsschluss lag für den Wagen ein Höchstgebot von 605,99 Euro vor. Weil aber bei einer gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug auf der Plattform mobile.de laufenden Versteigerung zu diesem Zeitpunkt bereits 750 Euro geboten waren, brach der Pkw-Halter einfach die für ihn ungünstigere Ebay-Auktion ab. Wodurch der dort Meistbietende so kurz vor dem Ziel plötzlich mit leeren Händen dastand.

Laut Richterspruch allerdings zu Unrecht. Ein Verkäufer sei bei Ebay nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Es sei denn, es gibt berechtigte Gründe dafür. Wie etwa der Verlust des Kaufgegenstandes, der eine "objektive Unmöglichkeit der Leistung" nach sich zieht.