Wer für sein Auto noch keine endgültige Zulassung hat, darf in der Zwischenzeit nicht mit dem Überführungs-Kennzeichen ins Kino fahren. Eine solche "zweckfremde Benutzung" stellt ein klares Vergehen gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung dar. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf und erklärte ein Bußgeld von 90 Euro bei einer derartigen Spritztour für angemessen (Az. III-3 RBs 143-11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der mit der roten Nummer am späten Abend von einer Polizeistreife gestellte Fahrer zur Nachtvorstellung des örtlichen Kinos unterwegs. Grund genug für die Beamten, ihm wegen unerlaubter Benutzung seines Fahrzeugs eine Ordnungsstrafe aufzubrummen. Zu Recht, wie die Oberlandesrichter in zweiter Instanz entschieden. "Die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Überführungszeichens stellt nämlich noch keine behördliche Zulassung dar", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Dazu bedarf es vielmehr der Zuteilung eines "richtigen" Kennzeichens und der Ausfertigung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung.

Kraftfahrzeuge mit rotem oder Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt werden. Ansonsten entfällt die Berechtigung, den Wagen auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen - auch nur vorübergehend. Die vorläufige und eingeschränkte Zulassung ist also vom konkret bestimmten Fahrtzweck abhängig - ein Kinobesuch gehört allerdings nicht dazu.