Sind mehrere Stellplätze auf einem öffentlichen Parkplatz ausdrücklich Behinderten vorbehalten, dürfen sie auch nur von diesen genutzt werden. Stellt ein Autofahrer, der nicht zu dieser Personengruppe gehört, sein Fahrzeug trotzdem dort ab, hat die Verkehrsbehörde das Recht, den Wagen abschleppen zu lassen. So entschied jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 5 K 369/11).

Laut Deutscher Anwaltshotline hatte ein Rechtsanwalt seinen Pkw auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Eine Politesse, die vergeblich nach dem vorgeschriebenen Behindertenausweis hinter der Frontscheibe gesucht hatte, ließ den Wagen abschleppen. Die Rechnung von 145,75 Euro wollte der Mann aber nicht zahlen. Seine Begründung: Ein zweiter dort vorhandener Sonderstellplatz sei nicht belegt gewesen und hätte damit einem Behinderten problemlos zur Verfügung gestanden. Womit der Abschleppvorgang unverhältnismäßig und damit nicht rechtens sei.

Eine Argumentation, der die Richter aber nicht folgen wollten. Ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe und müsse sofort abgeschleppt werden. Und eine Funktionsbeeinträchtigung läge auch dann vor, wenn nicht alle Sonderparkplätze gleichzeitig belegt sind.

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers habe die Politesse vor dem Abschleppen auch keine weitergehenden Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort anstellen müssen.