Für den Verkauf des eigenen Autos gibt es Musterverträge im Internet. Doch selbst die Vertragsentwürfe von seriösen Anbietern können juristische Mängel aufweisen und dem geltenden Recht widersprechen. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss für den Wagen kann beispielsweise unwirksam sein, wie jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat (Az. 6 U 14/11 vom 22. Juli 2011).

Ein privater Autoverkäufer hatte einen Kaufvertrag aus dem Internet verwendet und darin die Gewährleistung für das von ihm verkaufte Auto ausgeschlossen. Der Käufer stellte später jedoch fest, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden hatte, infolge dessen nun Restschäden aufgetaucht waren. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts und zog vor Gericht.

Der Verkäufer berief sich dagegen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss - und verlor. Begründung: Bei den Klauseln des verwendeten Vertrags würde es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln. Es gelten aber bei einem Autokauf die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß Paragraf 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen enthalten. Da im konkreten Fall keine Einschränkung formuliert war, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.