Wer in einem verkehrsberuhigten Bereich wohnt, hat ein Anrecht auf zusätzliche Maßnahmen wie Straßeneinbauten zur Zwangsberuhigung des Verkehrs vor seinem Haus. Besonders dann, wenn kontinuierlich mehr als 20 Fahrzeuge pro Stunde die Anliegerstraße durchfahren. Diesen verbindlichen Richtwert hat laut Deutscher Anwaltshotline das Verwaltungsgericht Koblenz festgelegt (Az. 4 K 932/10.KO).

Geklagt hatten Anwohner, deren Kinder ihrer Ansicht nach die Straße nicht im zulässigen Rahmen zum Spielen nutzen konnten, obwohl die Straße als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war. In solchen Zonen müssen Autofahrer Schrittgeschwindigkeit fahren. Kinder und Fußgänger dürfen die ganze Breite der Straße nutzen. Tatsächlich war in diesem Bereich die vorgeschriebene Geschwindigkeit vom Durchgangs- und Berufsverkehr immer wieder drastisch überschritten worden. Die Anlieger forderten u. a. den Einbau von Schwellen und die Schaffung einer Sackgasse, die zuständige Behörde allerdings reagierte nicht. Schließlich klagten die Anwohner.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht feststellte. Zwar könnte die Behörde tatsächlich keine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit veranlassen, da ein Tempolimit unterhalb des vorgeschriebenen Schrittverkehrs nicht möglich sei. "Liegt aber erhebliche Gefahr für Leib und Leben vor, so sind die Beamten doch zum zusätzlichen Eingreifen gezwungen", erläutert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer.