Eine Glosse von Markus Henrichs

Ist eine Grünfläche am Fahrbahnrand, auf der man ein Auto abstellen kann, eigentlich ein "Seitenstreifen"? Vielleicht ist das Stückchen Erde ja auch eher ein Mehrzweckstreifen, eine Freifläche oder eine Standspur im Sinne des Gesetzes. Spitzfindige Wortklauberei? Typisch deutsche Pedanterie? Nein, diese Frage hat jetzt das Amtsgericht Schmallenberg beschäftigt. Geklagt gegen das ihm auferlegte Bußgeld hatte ein Autofahrer, der auf einer solchen teilbegrünten Schotterfläche seinen Pkw abgestellt und ein Knöllchen wegen Verstoßes gegen das "Halteverbot auf dem Seitenstreifen" kassiert hatte.

Der Seitenstreifen, das unbekannte Wesen. Die Sauerländer Juristen bemühten sich um Aufklärung: Streifen, stellte das Amtsgericht fest, seien im deutschen Verkehrsrecht weit verbreitet. Wie ein roter Faden zögen sie sich durch einschlägige Gesetzes- und Verordnungstexte: nicht nur als Seiten-, sondern auch Fahr-, Sperr-, Park- und Zebrastreifen. Besonders Letzterer sei entscheidend für den vorliegenden Fall und zeige, dass man die Sache mit den Streifen nicht allzu wörtlich nehmen darf. Dem reinen Wortlaut nach zu urteilen, so befand das Amtsgericht, könne man nämlich auch davon ausgehen, es handele sich beim Zebrastreifen "um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt".

Merke: Semantisch gesehen sind Streifen ein weites Feld. Zwar muss nicht jede am Straßenrand befindliche Grünfläche zwangsläufig ein Seitenstreifen sein. Jedoch könnten seitlich zur Fahrbahn angeordnete Grünstreifen durchaus auch als Seitenstreifen gelten, sofern sie befahrbar sind, meinte das Gericht. Und dazu müssen sie nicht einmal gestreift sein.

Das Bußgeld war rechtens, der Autofahrer muss zahlen. Der arme Streifenpolizist, der in diesem Definitionsdickicht den Durchblick behalten soll.