Wer eine Parkscheibe im Auto verwendet, die erheblich kleiner ist als in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat laut dem Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem aktuellen Fall entschieden (Az: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 - 238/10).

Der Autofahrer hatte eine Parkscheibe mit den Maßen 40 x 60 Millimeter verwendet - vorgeschrieben sind jedoch 110 x 150 Millimeter als Mindestgröße. Das Amtsgericht Cottbus sah darin eine Ordnungswidrigkeit und verhängte eine Geldbuße von fünf Euro. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der juristischen Begründung, die vorgeschriebene Größe ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer.

Einen konkreten Platz für die Parkscheibe, etwa hinter der Frontscheibe, schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das OLG Naumburg sah in einem Fall (Az: 1 Ss (Bz) 132/97) keinen Grund zur Beanstandung, weil sich die Parkscheibe an der linken hinteren Scheibe im Auto befand. Es reiche aus, eine Parkscheibe von außen gut lesbar im Fahrzeug zu hinterlegen. Nicht verboten sind laut ARCD die im Handel angebotenen elektronischen Parkscheiben, die - wie bei einer Uhr - immer die aktuelle Zeit anzeigen. Wer beim Abstellen des Fahrzeugs aber "vergisst", den Uhrzeiger anzuhalten, und dabei erwischt wird, riskiert ein Bußgeld.