Wer den Garantiezeitraum für sein Auto beim Fahrzeughersteller kostenpflichtig verlängert, muss nicht zwangsläufig auch noch die Wartungsintervalle einhalten. Kommt es zu einem Defekt, der unabhängig von der regelmäßigen Wartung auch eingetreten wäre, greift die Anschlussgarantie - und der Hersteller muss für die Reparaturkosten aufkommen - entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 293/10).

Für die normale Herstellergarantie ist eine regelmäßige Fahrzeugwartung erforderlich. Einmal pro Jahr oder nach 20 000 Kilometern Laufleistung schreiben viele Autobauer den Besuch in der Werkstatt vor. Wer diese Intervalle nicht befolgt, muss für Schäden und damit verbundene Kosten selbst aufkommen - die Garantie greift nicht.

Die Anschlussgarantie folgt auf die Herstellergarantie und bietet für den vertraglich vereinbarten Zeitraum den gleichen Schutz. Im verhandelten Fall trat an einem Saab nach fast 70 000 Kilometern ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf. Da die Besitzerin eine Anschlussgarantie abgeschlossen hatte, verlangte sie vom Hersteller die Kostenübernahme für die erforderliche Reparatur. Doch genau diese verweigerte er, weil die bei 60 000 Kilometern vorgeschriebene Wartung nicht erfolgt war. Ob das für den Schaden ursächlich war, ist bis heute allerdings streitig.

Für den Bundesgerichtshof spielte das aber keine Rolle, denn für die Anschlussgarantie zahlt der Kunde eine Gebühr. Sie ist somit eine Gegenleistung für gezahltes Geld.