Rast ein Fahrradfahrer eine abschüssige Straße in einem derartig unvernünftigen Tempo hinunter, dass er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann und umfällt, hat er für den Schaden dabei im überwiegenden Maße alleine aufzukommen. Selbst wenn der Unfall durch den Schreck über einen plötzlich entgegenkommenden Bus verursacht wurde, welchem eigentlich schon aufgrund seiner Größe und Fahrleistung in der Regel eine wesentlich stärkere Betriebsgefahr und damit auch höhere Haftung im Verkehr zugeschrieben wird. Das hat in einem Urteil das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 13 U 46/10).

Laut Deutscher Anwaltshotline befand sich der Biker mit seinem Rad faktisch in der Mitte der Straße, als der Bus vor ihm auftauchte. Dessen Fahrer fuhr im Gegensatz zu ihm ordnungsgemäß rechts auf seiner Fahrbahn und nahm sofort, als er den herankommenden Raser bemerkte, vorsorglich den Fuß vom Gas. Die Gefahr einer Kollision zwischen dem Bus und dem Fahrrad bestand zu keinem Zeitpunkt.

Trotzdem versuchte der erschrockene Biker ein Ausweichmanöver. Er war aber nicht mehr in der Lage, sein Rad zu beherrschen, geriet beim Bremsen ins Schleudern und stürzte hin. Der Busfahrer sollte für den entstandenen Schaden aufkommen. Begründung: Schließlich habe der durch das Auftauchen des Busses verursachte Schreck unstreitig den Unfall ausgelöst. Dem allerdings widersprachen die Richter in ihrem Urteil.