Wird ein Autofahrer dabei ertappt, wie er mehrfach die Schrankenanlage eines Parkhauses austrickst, hat er nicht nur für die unterschlagenen Stundengebühren aufzukommen, sondern auch das Honorar des mit der Eintreibung beauftragten Anwalts zu bezahlen. Selbst wenn der reuige Sünder nachweislich die entstandene Schuld sofort beglichen hat, trifft den Betreiber des Parkhauses keine Verpflichtung, den Schaden des Betrügers so gering wie möglich zu halten und auf den anwaltlichen Beistand zu verzichten. Das hat jetzt das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 5295/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Autofahrer jeweils die Ausfahrtsschranke hochgedrückt und war so aus dem Parkhaus ohne Bezahlung herausgefahren. Nachdem ihn ein Mitarbeiter beim letzten Mal erwischt hatte, konnte ihm nach Durchsicht von Videoaufzeichnungen noch vier weitere Fälle zugeordnet werden. Der Besitzer des Parkhauses verlangte von dem Betrüger nun die angefallenen Parkgebühren sowie die Herstellungskosten von je fünf Euro für die gleich mit unterschlagenen Park-Marken.

Den Gesamtbetrag ließ er von einem Anwalt geltend machen, der auf die Rechnung sein Honorar aufschlug. Was dem Trickser allerdings zu viel war: Er habe den Anwalt nicht bestellt und sei deshalb nicht verpflichtet, dessen im vorliegenden Fall überflüssige Dienstleistung zu zahlen. Dem aber widersprach das Gericht.