Ein erheblicher Mangel am Neuwagen rechtfertigt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Autokäufer bekommt dann sein Geld zurück. Doch wann ist ein Mangel eigentlich erheblich? Diese Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet: Entscheidend ist demnach die Einschätzung der Mängelschwere zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Az. VIII ZR 139/09). Gut für die Käufer: Ihr Geld könnten sie dadurch schneller zurückbekommen.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger mehrfach Mängel an seinem neuen Mazda6 Kombi angemahnt. Es gab Probleme an der vorderen Achsaufhängung, die auch während diverser Werkstattaufenthalte beim Händler nicht behoben werden konnten. Daraufhin trat der Autobesitzer gut zwei Jahre nach dem Fahrzeugkauf vom Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Im folgenden Rechtsstreit klärte ein Gutachter die Fehlerursache und stellte fest, dass diese mit geringem Aufwand zu beheben gewesen wäre. So gesehen handelte es sich nicht um einen erheblichen Mangel, der eigentlich für einen Rücktritt vom Kaufvertrag notwendig ist. Der Händler verweigerte deshalb die Rückzahlung. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass bei der Bewertung der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich für das Rückgaberecht ist. Als der Käufer davon Gebrauch machte, schien der Fehler an der Achse nicht behebbar, es war also ein schwerwiegender Mangel und deshalb rücktrittswürdig.