Radfahrer müssen unter bestimmten, eng umgrenzten Umständen Radwege auch dann benutzen, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer den Verkehr an dieser Stelle zusätzlich gefährden würde. Das entschied laut Deutschem Anwaltverein jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 08.1892).

Der Fall: Ein Radfahrer wehrte sich gerichtlich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einer Straße mit dem Argument, der Weg entspreche nicht den verwaltungsrechtlichen Mindestanforderungen. Die Vorschrift verlange, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern haben müssen. Tatsächlich war der umstrittene Radweg nur zwischen 0,72 und 1,29 Meter breit. Das Gericht widersprach: Die Radwegbenutzung dürfe trotzdem angeordnet werden, weil auf der Straße wegen der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe. Diese Gefährdung würde mit der Mitbenutzung durch Radfahrer noch steigen.

Mit diesem Beschluss folgt der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsauffassung aus einem früheren Urteil. Danach dürfen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Städte und Gemeinden könnten nur in Ausnahmefällen Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.