Autohändler müssen generell eine Gewährleistung für Gebrauchtwagen übernehmen - auch wenn sie keine eigene Werkstatt haben. Der Verkäufer sei mindestens ein Jahr, in der Regel aber zwei Jahre lang dazu verpflichtet, Sachmängel an einem Gebrauchten kostenlos nachzubessern. Das gilt selbst für sogenannte Bastlerfahrzeuge, sofern sich nicht beide Parteien ausdrücklich einig waren, dass das Auto nur begrenzt verkehrstauglich ist. Hat er keine Werkstatt, muss der Händler die Reparatur bei einem anderen Betrieb in Auftrag geben und bezahlen. "Die fehlende Kontrolle über fremde Werkstattkosten begründet keine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Verkäufers ohne Werkstatt", erklärt der Bonner Verkehrsrechtsanwalt Peter Blumenthal.

Neben den Arbeits- und Materialkosten für das Nachbessern eines Gebrauchtwagens müssen Autohändler auch Transport- und Wegekosten übernehmen. Der Kunde darf dem Verkäufer aber nicht zuvorkommen: Erteilt er einer Werkstatt seiner Wahl einen Reparaturauftrag und schickt dem Händler anschließend die Rechnung, darf dieser die Kostenübernahme verweigern.

Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann ein Kunde erst dann, wenn zwei Reparaturversuche fehlschlugen, die Reparatur extrem lange dauert oder begründete Zweifel bestehen, dass sich der Wagen gar nicht mehr auf Vordermann bringen lässt. Bei Mängeln, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte, scheiden Nachbesserungsansprüche aber aus.