Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anordnung der Seminarteilnahme und nicht der spätere Zeitpunkt, zu dem der Führerschein entzogen wurde

Wer 14 Punkte auf seinem Konto bei der Flensburger Verkehrssünderkartei angehäuft hat und daher eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bekommt, sollte dieses auch besuchen. Sonst ist der Führerschein weg. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 7. Juni 2010 entschieden (AZ: 3 L 526/10.NW), wie der Deutsche Anwaltverein berichtet.

Der konkrete Fall: Nachdem ein Autofahrer 14 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt hatte, ordnete die zuständige Behörde im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bis zum April des nächsten Jahres hatte er jedoch keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung vorgelegt. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis.

Der Mann legte Widerspruch ein. Er argumentierte, sein Punktestand sei während der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids auf 13 Punkte gesunken. Ein Aufbauseminar dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.

Das sahen die Richter anders: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Mann nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich dabei sei der Zeitpunkt der Anordnung der Seminarteilnahme und nicht der spätere Zeitpunkt, als ihm der Führerschein entzogen worden sei. Im Dezember 2009 habe sein Flensburg-Konto 14 Punkte aufgewiesen.