Wer während eines Gaststätten- oder Discobesuchs nicht ausreichend auf seine Autoschlüssel achtet, verliert beim Diebstahl seines Fahrzeugs die Ansprüche gegen die Kaskoversicherung. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Im verhandelten Fall war Pia M. mit Freundinnen in die Disco gefahren. Als sie zum Tanzen aufgefordert wurde, stellte sie ihre Handtasche samt Autoschlüssel auf eine Treppe und bat eine Freundin, aufzupassen. Nach dem Tanz waren aber Tasche und Auto weg. Es wurde später erheblich beschädigt gefunden, die Kaskoversicherung verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten. Zu Recht, wie das OLG meint. Die Richter werteten das Verhalten von Pia M. als leichtfertig und sorgfaltswidrig und gaben der Versicherung das Recht, jeglichen Schadensausgleich zu verweigern. Die Richter machten zusätzlich noch die Gefährlichkeit der heute üblichen Funkfernbedienungen für Fahrzeuge deutlich. Bei den früher üblichen Schlüsseln musste ein Dieb bei jeder einzelnen Fahrertür ausprobieren, ob der Schlüssel passte. Das war zeitaufwendig und er konnte auffallen. Der "heutige Schlüsseldieb" muss lediglich noch über die Straße gehen, den Fernbedienungsknopf betätigen und darauf achten, welcher Wagen über seine Blinker Empfangssignal gibt und die Schlösser öffnet. Dies wird zusätzlich durch die große Reichweite des Funksignals erleichtert (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 102/09// DAR 2010,506//).