Helfer können bei Verletzungen nicht zum Schadenersatz herangezogen werden

Bei einem Verkehrunfall soll und kann jeder helfen. Doch aus Angst vor Fehlern unterlassen viele Verkehrsteilnehmer immer noch die notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dabei ist das Unterlassen von Hilfe viel schlimmer für Verunglückte als eine vielleicht unbeholfene Hilfemaßnahme. Laut der gesetzlichen Unfallversicherung VBG kann grundsätzlich der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden - weder für Schäden an fremden Sachen noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung.

Nur wer keine Hilfe leistet, handelt strafbar und muss mit Konsequenzen rechnen. Um dies zu vermeiden, muss mindestens ein Notruf getätigt werden. Doch jeder Ersthelfer kann etwas tun: Ist beispielsweise der Verletzte bewusstlos und hat seine Atmung ausgesetzt, ist die Herzdruckmassage hilfreich. Dafür muss mit beiden Händen die Brustmitte des auf dem Rücken liegenden Verletzten mindestens vier Zentimeter tief eingedrückt werden. Die Taktung beim sogenannten Pumpen liegt bei 100-mal in der Minute - auf Dauer ziemlich anstrengend. Dennoch darf das "Pumpen" nicht unterbrochen werden. Erst wenn der Verletzte selbstständig atmet, ist er in die stabile Seitenlage zu bringen. Wichtig ist dabei, dass der Mund des Verletzten den tiefsten Punkt des Körpers einnimmt und der Kopf in den Nacken gestreckt ist. Danach ist eine Kontrolle der Atmung erforderlich, bis der Rettungsdienst eintrifft. Doch auch wer sich die Erste Hilfe nicht zutraut, kann zumindest den Verletzten beruhigen.