Wer mit einem motorisierten Kranken-Rollstuhl unterwegs ist, sollte dabei nicht mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut haben. Ab diesem Grenzwert gilt er verkehrsrechtlich als absolut fahruntauglich. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 2 St OLG Ss 230/10) und belegte einen betrunkenen Rollstuhlfahrer mit 1500 Euro Geldstrafe.

Laut Deutscher Anwaltshotline war der Betroffene mit seinem elektrisch angetriebenen Krankenrollstuhl auf dem Wege zum Zigarettenkauf, als er mit 1,25 Promille im Blut gestellt wurde. Zwar habe er keine alkoholbedingten Fahrfehler gemacht, jedoch die Öffentlichkeit wegen der absoluten Fahruntüchtigkeit einer Gefahr ausgesetzt. Dem widersprach der Mann. Er sei mit dem Rollstuhl nur knapp 300 Meter auf dem Radweg unterwegs gewesen. Außerdem gelte für Radler die ihm vorgeworfene absolute Fahruntüchtigkeit auch erst ab 1,6 Promille, die er bei Weitem nicht überschritten habe.

Die Gleichstellung mit einem alkoholisierten Fahrradfahrer wollte das Gericht allerdings nicht akzeptieren. Ein Fahrradfahrer könne bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel einfach nicht mehr das Gleichgewicht halten und müsse, ob er wolle oder nicht, das Weiterfahren von selbst einstellen. Eine Fremdgefährdung sei hier weniger wahrscheinlich. Für einen motorisierten Rollstuhlfahrer dagegen müsse aber der wesentlich niedriger angesetzte Alkohol-Grenzwert eines Pkw-Fahrers angewendet werden.