Ein gewerblich agierender Autovermieter darf in seiner Mietwagen-Flotte keine mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteten Notarztfahrzeuge bereithalten. Auch dann nicht, wenn diese Sonderfahrzeuge ausschließlich medizinischen Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes zur Nutzung angeboten werden. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Hamburg zumindest im Geltungsbereich der Hansestadt bestanden (Az. 3 Bf 82/09).

Laut der Deutschen Anwaltshotline ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen VW Touareg, der als Notarzt-Einsatzfahrzeug umgerüstet und auf den Hamburger Hauptsitz einer Autovermietung zugelassen worden war. Dagegen wandte sich die Feuerwehr der Hansestadt. Begründung: Der Autovermieter als Halter des Sonderfahrzeugs habe selbst gar keine Genehmigung für die Nutzung von Krankenkraftwagen, was nach dem Rettungsdienstgesetz aber zwingend vorgeschrieben sei. Die Vermietung eines widerrechtlich zugelassenen Blaulicht-Fahrzeugs mit Martinshorn stelle damit einen besonders schweren Eingriff in den Straßenverkehr dar. Deshalb müsse die Betriebsgenehmigung dafür sofort zurückgezogen werden.

Dem stimmten die Oberverwaltungsrichter zu, denn der Gesetzgeber habe die Zulassung von Fahrzeugen mit Sonderrechten bewusst nur auf die zur besonderen Verwendung berechtigten Halter beschränkt, um etwa unfallträchtige Blaulichtfahrten durch ungeübte Fahrer auszuschließen.