Garantiearbeiten an Autos müssen am Wohnsitz des Käufers erbracht werden, nicht in der Niederlassung des Herstellers an einem anderen Ort. Dies geht laut Deutschem Anwaltverein aus einem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2010 (AZ: 5 T 517/10) hervor.

Der Fall: Ein Autofahrer hatte Rostschäden an einer Tür und der Heckklappe seines Autos festgestellt. Das Auto war im Oktober 2000 erstmals zugelassen worden. Der Hersteller gewährte zwölf Jahre Garantie gegen das Durchrosten von Karosserieteilen. Der Autobesitzer meldete die Schäden einem an seinem Wohnort ansässigen Vertragshändler. Jedoch lehnte es der Fahrzeughersteller ab, dort die Rostschäden fachgerecht zu beseitigen. Der betroffene Autobesitzer war allerdings der Auffassung, er könne einen Garantieanspruch bei jedem Vertragshändler geltend machen.

Die Richter des Landgerichts gaben dem Fahrzeugbesitzer in ihrem Urteil schließlich recht: Da ein Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich bestimmt sei, könne dieser dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er Garantieansprüche geltend machen müsse. Ein Auto sei zum Gebrauch des Käufers bestimmt. Sein regelmäßiger Standort befinde sich somit beim Käufer. Daher müssten auch Garantieverpflichtungen - sofern nicht anders schriftlich festgelegt - dort erbracht werden, wo sich das Auto vertragsgemäß befinde - nämlich am Wohnort des Käufers.