Den Anspruch auf einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat das Landgericht Dresden weiter eingeschränkt. Bislang wurde vom Geschädigten nur verlangt, die Mietwagentarife sorgfältig zu vergleichen, nun müssen die Unfallopfer sogar auf private Schutzbriefe zugreifen (LG Dresden, Urteil v. 15.01.2010// 7 S 189/09// DAR 2010, 649).

Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte, der Inhaber eines ADAC-Schutzbriefes war, einen Mietwagen in Anspruch genommen und für 14 Reparaturtage rund 1730 Euro gezahlt. Diesen Betrag verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zurück. Diese erstattete jedoch nur rund 965 Euro. Das restliche Geld klagte der Geschädigte ein und bekam vom Amtsgericht Meißen zunächst recht. Das Landgericht Dresden als Berufungsinstanz hob das Urteil später allerdings auf und gab der Versicherung schließlich recht.

In der Urteilsbegründung erklärten die Richter, jeder Geschädigte habe eine Schadensminderungspflicht. Er müsse versuchen, den Kostenaufwand so niedrig wie möglich zu halten, ungeachtet seines grundsätzlichen Schadensersatzanspruches. Wer den Schutzbrief eines Autoklubs habe, könne unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietwagen für die ersten sieben Tage kostenlos erhalten; danach wären allenfalls Kosten von etwa 300 Euro angefallen. Mit den rund 965 Euro habe die gegnerische Versicherung bereits deutlich mehr als das gezahlt.