Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes Fahrzeug zu entwenden, muss dessen Eigentümer mitunter besonders tief in die eigene Tasche greifen. Denn artet die Wut des Langfingers ob des widerspenstigen Objekts der Begierde in einer wilden Zerstörungsorgie aus, gewährt eine Kraftfahrzeug-Teilversicherung dafür keinen Versicherungsschutz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klargestellt (Az. IV ZR 248/08).

Laut Deutscher Anwaltshotline wollte ein Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Er warf den Roller um und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen. Als das nicht klappte, beschädigte er das Fahrzeug heftig. Für die 603,53 Euro teure Reparatur wollte die Versicherung allerdings nicht aufkommen. Obwohl die Teilkasko ausdrücklich auch den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" umfasst.

Die Beschädigungen beruhen laut Karlsruher Urteilsspruch vielmehr auf einem vom Diebstahlsversuch unabhängigen Verhalten des Täters. Dieser zerstörte das Fahrzeug nicht, um es doch noch zu entwenden, sondern "aufgrund eines irrationalen Entschlusses". Schließlich habe er dabei seine eigene Beute fast schrottreif und damit für sich wertlos gemacht. Womit es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl, sondern reinen Vandalismus handelt - dessen Schäden aber nicht teilversichert sind.