Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zwangsabschleppung ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln hingewiesen (Az. 20 K 281710).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ( www.anwaltshotline.de ) berichtet, stand ein umstrittener Pkw in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgängerbrücke kamen und die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr, der ebenfalls in seiner Sicht, vor allem auf Kinder, gefährdend eingeschränkt war. Da so Gefahr im Verzuge war, orderte der Außendienst der Verkehrsbehörde umgehend ein Abschleppdienst. Noch vor dessen Eintreffen tauchte der Fahrzeugführer auf und erklärte, wegen einer Panne bereits auf einen Reparaturdienst zu warten, der den Wagen auch kurz darauf abholte. Da der Wagenhalter im Auto keinen Hinweis auf die Panne hinterlassen hatte, stellte ihm die Behörde 68 Euro an Verwaltungsgebühren und 69 Euro als Abschleppkosten in Rechnung.