Als Sachmangel gilt ein fehlendes Ausstattungsmerkmal in einem neu gekauften Auto, selbst wenn es sich dabei um ein sogenanntes Re-Import-Fahrzeug handelt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Käufer das fehlende Merkmal vor dem Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich auch zugesagt wurde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor (LG Karlsruhe, Az.: 5 O 97/10).

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte ein Autokäufer einen aus Russland reimportierten Opel Astra gekauft. Zuvor soll ihm der Händler zugesichert haben, dass das Modell - wie in Deutschland nahezu üblich - über das Stabilitätsprogramm ESP verfügt. Tatsächlich besitzt die russische Version jedoch nicht serienmäßig den Antischleuderschutz, und sie fehlte auch im Fall des Käufers. Er beanstandete den Sachmangel und verlangte Nachbesserung. Als diese nicht erfolgte, erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler weigerte sich, sodass der Käufer Klage einreichte.

Vor Gericht bekam er recht, da der Verkäufer den Kläger auf das fehlende ESP hätte aufmerksam machen müssen. Re-Import-Fahrzeuge verfügen oft nicht über das gleiche Komfort- und Sicherheitsniveau wie in Deutschland angebotene Autos, weshalb die zurückgeführten Wagen meist auch günstiger sind als die hierzulande direkt angebotenen. Dennoch könne das nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, befanden die Richter.