Ist ein Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm (Az. III-3 RBs 336/09).

Laut Deutscher Anwaltshotline betraf der Richterspruch einen Taxifahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei 73 km/h geblitzt worden war. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde - unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h - die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h mit 200 Euro in Rechnung. Schließlich habe er als Profi und Taxifahrer beispielsweise anhand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand.

Dem widersprach das Gericht. Weil der Taxifahrer ortsunkundig war, wurde ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet - in Höhe von weit geringeren 20 km/h. Wofür das Gericht eine Geldbuße von ganzen 35 Euro für angemessen hielt.