Wer sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw behindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Wagens selbst tragen. Dies entschied laut Deutschem Anwaltverein jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (AZ: 10 ZB 09.2932).

Der Fall: Eine Autofahrerin hatte ihren Wagen verbotswidrig abgestellt und behinderte dadurch einen Sattelzug. Dessen Fahrer kam nach seiner Einschätzung nicht gefahrlos aus der sehr engen Ausfahrt heraus und holte deshalb die Polizei. Die teilte die Auffassung des Lkw-Fahrers und ließ den Wagen abschleppen. Die Frau allerdings weigerte sich später, die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zu zahlen und zog vor Gericht.

Ihre Klage hatte schon vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg, und der Verwaltungsgerichtshof lehnte eine Berufung dagegen ab. Begründung: Die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Die Frage, ob das Ausfahren des Sattelzugs problemlos möglich gewesen wäre, könne auch durch ein Gutachten nicht beantwortet werden. Damit könne allenfalls geklärt werden, ob die Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre. Auch wenn man das als wahr unterstellen würde, wäre es für den Fahrer nicht zumutbar gewesen, mit gefährlichen Rangiermanövern die Ausfahrt zu versuchen.