Anspruch auf Schadenersatz haben Verkehrsteilnehmer, die beim Passieren eines Sportplatzes von einem Ball getroffen werden. Allerdings kann sie auch eine Mitschuld treffen. Das jedenfalls geht aus einem Urteil des Landgerichts Detmold hervor (LG Detmold, Az.: 12 O 172/09).

In dem entschiedenen Fall war der Kläger mit seinem neuen Motorrad am Sportplatz seines Heimatorts vorbeigefahren. Das Gelände des Sportplatzes war mit einem zwei Meter hohen, allerdings stellenweise löchrigen Maschendrahtzaun gesichert. Durch eines der Löcher flog ein verschossener Fußball auf die Straße und traf den Kläger. Dieser stürzte mit seinem Motorrad und erlitt dabei diverse Prellungen sowie ein leichtes Halswirbelsäulensyndrom. Außerdem wurde das Motorrad bei dem Unfall beschädigt.

Der Sportverein hat nach Ansicht der Richter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zum einen hätte er den Zaun in einem ordnungsgemäßen Zustand halten müssen, zum anderen ist die Durchgangsöffnung zur Straße gegen das Durchfliegen verschossener Bälle stets zu sichern. Allerdings trägt der Kläger laut Gericht ein Mitverschulden: Als ortskundiges Mitglied hätte er damit rechnen müssen, dass ein verirrter Ball auf die Straße fliegen kann. Er hätte daher entsprechend langsam und vorsichtig fahren müssen. Das Mitverschulden des Klägers bewertete das Gericht unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrads mit 30 Prozent.