Ein Autohändler darf sich im Kleingedruckten eines Kaufvertrages nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder den Kaufpreis um noch ausstehende Reparaturkosten zu mindern - entschied das Landgericht Hannover (Urteil vom 23. Juni 2010, Az.: 10 O 64/07).

Im konkreten Fall hatte ein Neuwagenkäufer seinen Gebrauchten beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in Zahlung gegeben. Den in einer Gebrauchtwagenbewertung festgestellten Schaden am Altfahrzeug bezahlte der Kunden zuvor. Nach Übergabe der beiden Fahrzeuge wurde aufgrund einer nachträglich durchgeführten Prüfung aber ein geringerer Wert des Gebrauchtwagens festgestellt.

Der Autohändler wollte daraufhin von der Inzahlungnahme Abstand nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des Altfahrzeugs aufgrund der ausstehenden Reparaturkosten. Der Kunde verwies den Käufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages. Allerdings erfolglos.

Der ADAC rät, sich die Zeit zu nehmen, das Kleingedruckte des Vertrags genau zu lesen und im Zweifelsfall keine Unterschrift zu leisten. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann der Neuwagenkäufer für sein vom Händler in Zahlung genommenes Altfahrzeug ein eigenes Vertragsformular mit Haftungsausschluss verwenden.