Wer in einen Unfall verwickelt wird, hat kein Recht, der eigenen Versicherung zu verbieten, Schadenansprüche der Gegenseite zu regulieren. Laut ADAC kann der Versicherungsnehmer eine Regulierung nur dann verhindern, wenn es sich offensichtlich um unbegründete Ansprüche handelt, die leicht nachweisbar abzuwehren sind.

In einem Fall vor dem Amtsgericht München (Az.: 343 C 27107/09) klagte ein Autofahrer gegen seine Versicherung, weil diese eine Schadenregulierung ohne seine Zustimmung vorgenommen hatte. Als Folge davon sollte der Kläger von seiner Haftpflichtversicherung in eine höhere Beitragsklasse eingestuft werden. Der Klage vorausgegangen war ein Auffahrunfall an einer Tiefgaragen-Ausfahrt.

In seiner Begründung hob das Gericht hervor, dass der Kläger vor der Kollision mit dem Unfallgegner mit seinem Fahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Somit war der Ausgang des Schadenersatzprozesses ungewiss. Außerdem habe die Versicherung einen Ermessensspielraum, welchen sie pflichtgemäß ausgeübt habe. In einem ähnlichen Prozess hatte zuvor das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 48 C 7891/08) ebenfalls gegen den Kläger entschieden.

Der ADAC rät: Einwände gegen vermeintlich ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche sollten zeitnah und mit der eigenen Schadenmeldung mitgeteilt werden. So können Streitigkeiten nach erfolgter Regulierung am leichtesten vermieden werden.