Muss ein Autofahrer nach Alkoholkontrolle Blut abgeben, so ist dafür eine richterliche Anordnung notwendig. Wenn die Zeit jedoch knapp ist, dürfen auch Staatsanwaltschaft und nachrangig die Polizei eine Blutprobe anordnen. So hat das Landgericht Itzehoe entschieden (AZ: 2 Qs 186/09).

Der Fall: Bei einer Verkehrskontrolle ergab der Atemalkoholtest bei einem Autofahrer 1,3 Promille. Daraufhin ordnete die Polizei eine Blutprobe an, die einen Wert von 1,59 Promille aufwies. Der Autofahrer legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis ein: Die Polizei habe die Blutentnahme schließlich ohne richterlichen Beschluss angeordnet, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe somit nicht als Beweis gelten.

Doch ohne Erfolg, die Richter entschieden, das Ergebnis dürfe sehr wohl verwertet werden. Begründung: Es gehe in diesem Fall um die Sicherheit im Straßenverkehr, zum anderen sei eine Blutprobe nur ein geringer Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten. Außerdem wäre die Blutprobe auch von einem Richter - wäre einer gefragt worden - angeordnet worden, da nach dem Atemalkoholtest die Voraussetzung für eine Blutentnahme vorgelegen habe. Außerdem sei ein Beweismittelverlust zu befürchten gewesen: Wegen der nur geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Atemalkoholkonzentration habe die Gefahr bestanden, dass die Blutprobe bei geringer Verzögerung nicht mehr als Beweismittel geeignet gewesen wäre.