Aus der Flensburger Verkehrssünderkartei gelöschte Punkte bleiben gelöscht - sie dürfen anschließend nicht mehr gegen einen Autofahrer verwendet werden. Auf diese Formel lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bringen, auf die der Deutsche Anwaltverein verweist (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 10 B 10545/10).

Demnach dürfen wegen einer Alkoholfahrt erteilte Punkte nach ihrer Streichung aus dem Zentralregister nicht zum Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) genommen werden. Gegen eine solche MPU hatte sich ein Autofahrer gewehrt, bei dem eine Blutalkoholkonzentration von 0,63 Promille festgestellt wurde. Schon gut zwei Jahre zuvor war er mit 0,77 Promille erwischt worden, doch die Punkte waren inzwischen gelöscht worden. Die Verkehrsbehörde ordnete trotzdem eine MPU an. Dagegen wiederum wehrte sich der Betroffene juristisch.

Nach Ansicht der Richter hatte sich der Antragsteller nicht als "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" erwiesen. Davon wird immer dann ausgegangen, wenn ein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Punkten vorbelasteter Autofahrer aus demselben Grund noch einmal auffällig wird. In diesem Fall dürfe die im rechtlichen Sinne abgegoltene Tat dem Betroffenen aber nicht mehr vorgehalten werden, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Ein Führerscheinentzug komme daher auch nicht infrage.