Armut schützt im Straßenverkehr nicht vor Strafe. Wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähige Personen wie etwa Sozialhilfeempfänger müssen bei mehrfachen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ebenfalls mit einer Verdopplung des Bußgelds rechnen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 2 SsBs 20/10).

Ein Autofahrer war außerorts mit 57 km/h zu viel erwischt worden. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 300 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Mann mit einem monatlichen Verdienst von 950 Euro legte dagegen Beschwerde ein. Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.

Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgelds war die Tatsache, dass der Autofahrer bereits mehrfach durch Verkehrsdelikte aufgefallen war: zweimal wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands und einmal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h. Bei einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog eine Verdopplung des Betrags vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen veranlasste die Richter im vorliegenden Fall nicht zu einer Minderung der Strafe. Begründung: Eine abschreckende Wirkung werde nur erreicht, wenn die Geldbuße den Täter empfindlich treffe.