Wer mit Alkohol am Steuer einen Unfall verursacht, verliert mitunter den Schutz der Kfz-Vollkaskoversicherung. Diese gängige Praxis von Versicherungsunternehmen wurde jetzt noch einmal in einem Urteil vom Landgericht Münster bestätigt (LG Münster, 015/ = 275/09 DAR 2010,473). Im verhandelten Fall ist ein stark alkoholisierter Fahrer mit einem auf den Vater zugelassenen Auto aus der Kurve getragen worden und im Graben gelandet.

Die Folge: Totalschaden am Pkw. Da der junge Fahrer 1,67 Promille Alkohol im Blut hatte, verweigerte die Vollkaskoversicherung jegliche Zahlung. Zu Recht, wie das Landgericht nun bestätigt hat. Entscheidend ist demnach, ob der Fahrer grob fahrlässig handelt, also wesentliche Sorgfaltsmaßnahmen verletzt. Beim Genuss von Alkohol wird dies immer mit dem Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit, also ab 1,1 Promille Alkoholgehalt, angenommen.

Im entschiedenen Fall hat der Fahrer also grob fahrlässig gehandelt. Denn nach Ansicht der Richter darf die Einsicht vorausgesetzt werden, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges unter erheblichem Alkoholeinfluss Leib und Leben sowie Sachen von bedeutendem Wert gefährden kann. Das Verschulden des Sohnes des Versicherungsnehmers haben die Richter gar so groß angesehen, dass die Versicherung völlig von der Leistung befreit wurde.