Fahrzeughaltern kann auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Regel geschieht das meist erst nach mehreren Verstößen, bei denen der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Allerdings kann bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung die Auflage erteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 12. April 2010 (AZ: 3 L 281/10.NW) hervor.

Der Fall: Der Pkw des Halters wurde von einer anderen Person benutzt, die statt der erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h fuhr. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Begründung: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das Gericht bestätigte jedoch die Fahrtenbuchauflage, denn die Tempoüberschreitung sei ein gravierender Verstoß. Keine rechtliche Bedeutung habe, dass der Kläger nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen. Im Wiederholungsfall müsse es möglich sein, den Fahrer zu ermitteln.