Vor Nachbars Garage darf man nicht parken. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm hätte klingeln und ihn bitten können, das Auto wegzufahren. Dies entschied laut Deutschem Anwaltverein das Amtsgericht München (AZ: 241 C 7703/09). Zum Streit war es gekommen, weil am Ende einer Privatstraße die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lagen. Die Autobesitzerin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies doch zu unterlassen - doch nichts geschah. Eine Unterlassungserklärung wollte die Frau auch nicht unterschreiben.

Schließlich klagte der Garagenbesitzer auf Unterlassung. Er könne ansonsten seine Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es aufgrund der engen Straße nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.

Die Richterin gab dem Garagenbesitzer jedoch recht: Das Abstellen des Fahrzeugs vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar. Zudem liege eine Wiederholungsgefahr vor. Außerdem könne die Beklagte ihren Wagen durchaus auch woanders abstellen.