Automobilklubs raten zur gründlichen Prüfung von Bußgeldbescheiden

Mitte November tritt, mit einiger Verzögerung, die EU-weite Bußgeldvollstreckung in Kraft. Damit können Knöllchen aus allen übrigen 26 EU-Staaten in Deutschland vollstreckt werden. Wer dann im Ausland zum Beispiel zu schnell unterwegs ist, kommt bei Nichtzahlung der Strafe hierzulande nicht mehr folgenlos davon.

Nach Ansicht des ADAC gibt es einige Verbesserungen, die dringend in die Regelung aufgenommen werden müssen. So fordert der Klub, die Stichtagregelung mit Augenmaß zu betreiben. Sanktionen aus Vergehen, die beispielsweise im Sommer dieses Jahres begangen wurden, die Bußgeldbescheide aber erst nach dem Inkrafttreten der Regelung verschickt werden, sollten nicht rückwirkend eingetrieben werden können. Auch die Bagatellgrenze von 70 Euro, ab der ausländische Geldsanktionen vollstreckt werden, sollte sich ausschließlich auf den Bußgeldbetrag und nicht etwaige Verfahrenskosten beschränken. Sonst können auch 30-Euro-Knöllchen mit 40 Euro Verfahrensgebühren auf einen vollstreckbaren Betrag ausgedehnt werden.

Wer für ein Verkehrsdelikt im Ausland zahlen muss, sollte nach Angaben des Verkehrsrechtsexperten Volker Lempp vom Auto Club Europa (ACE) einige Hinweise beachten. So müssen etwa Auslands-Bußgelder von weniger als 70 Euro weiterhin nicht bezahlt werden. Der Bescheid müsse außerdem vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn kommen. Zahlungsaufforderungen von Inkasso-Unternehmen könnten Fahrer dagegen ignorieren.