Verpflichtet ein Autovermieter seine Kunden, bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, so ist die entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig. So urteilte das Landgericht Hamburg (Az. 331 S 57/09) und wies die Klage eines Autovermieters ab, der nach Beschädigungen am Fahrzeug vom Kunden Schadenersatz verlangte. Dieser hatte mit dem Mietwagen einen leichten Blechschaden verursacht und entgegen der vertraglichen Vereinbarung anschließend nicht die Polizei gerufen.

Der konkrete Fall: Der Mieter eines Leihwagens hatte die Schranke eines Zufahrtweges übersehen und war mit deren Pfosten kollidiert. Dabei wurde der Mietwagen leicht eingebeult und verschrammt, die Schranke blieb aber unversehrt. Daher sah der Kunde keinen Grund, die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen. Der Autovermieter aber klagte auf Schadenersatz und verwies auf die Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie verpflichteten den Mieter, bei jedem Unfallschaden die Polizei hinzuzuziehen.

Diese Klausel jedoch befanden die Hamburger Richter für unwirksam, da sie nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz von 2008 den Mieter unangemessen benachteilige. Mangels Personenschäden oder Schäden am Eigentum Dritter sei die Polizei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen.