Drängler und Raser dürfen von der Polizei gefilmt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hervor. Die Karlsruher Richter halten solche Aufnahmen für einen zulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. In dem entschiedenen Fall war ein Autofahrer gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld von 360 Euro in Berufung gegangen und hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er war wegen zu dichten Auffahrens bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h um weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes auf ein vorausfahrendes Fahrzeug belangt worden. Die Polizei hatte das Vergehen auf Video aufgenommen. Dies sah der Kläger als Eingriff ins Persönlichkeitsrecht an. Laut des Urteils sei dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt, da die Aufnahmen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienten. Zudem würden nur Fahrer gefilmt, die Anlass zu den Aufnahmen gäben, weil der Verdacht eines Verkehrsverstoßes bestehe. Bereits vor einigen Wochen hat das BVerfG das "Blitzen" und Fotografieren von Verkehrssündern als zulässig erklärt. Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die Verkehrssicherheit ist demnach wichtiger als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ähnlich verhält es sich mit dem jetzigen Urteil zum Filmen von Verkehrssündern (BVerfG., Az. 2 BvR 1447/10).