Wer immer wieder sein Auto vor der Garage des Nachbarn parkt, sollte sich vorsehen: Juristen sehen darin eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung, die zur Klage auf Unterlassung berechtigt. Der Parkende dürfe sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könne, das Auto wegzufahren. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Münchner Gericht über einen Streit zweier Nachbarn zu entscheiden. Zwischen deren Grundstücken befindet sich eine Privatstraße, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin liegt. Nun stellte die Frau immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des Mannes ab. Begründung: Es sei auf Grund der engen Straße nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.

Das sah die zuständige Richterin anders. Die Beklagte könne ihren Wagen durchaus woanders abstellen. Sie habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindere. Für den Fall, dass sie weiter vor der Garage parke, setzte das Gericht ein üppiges Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro fest, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.