Auch Fahrzeuge im Sondereinsatz, die Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet haben, dürfen nicht blind auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen. Ist die zu schnelle Fahrweise eines Einsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem Sondersignal die Ursache für den Zusammenstoß mit einem nicht rechtzeitig ausweichenden Pkw, müssen sich beide den Gesamtschaden zur Hälfte teilen. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 2 U 13/09).

Der Fall: An der Kreuzung zweier Bundesstraßen stieß ein Einsatzfahrzeug mit einem Pkw zusammen, dessen Fahrerin sich auf ihre grüne Ampel verlassen hatte. Die Frau hatte das Martinshorn gar nicht gehört und das Blaulicht erst so spät wahrgenommen, dass sie ihren Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte. Die Folge war ein Schaden von 7762 Euro.

Laut Gericht muss die Frau für den Schaden nicht alleine aufkommen. Begründung: Auch von Sondereinsatzfahrzeugen mit Vorfahrtsberechtigung gehe eine Betriebsgefahr aus, die bei einem solchen Unfall zu berücksichtigen sei. Laut Gutachten hatte der Fahrer des Einsatzfahrzeugs den Pkw vor der Kollision gesehen, seinen Wagen nach kurzem Abbremsen allerdings noch einmal auf 30 km/h beschleunigt. Er hätte sich stattdessen aber unter Nutzung seines Vorfahrtsprivilegs in die Gefahrenstelle "hineintasten" müssen.