Wer sein Auto unberechtigt auf einem Supermarktparkplatz abstellt, darf auf Veranlassung das Grundstückseigentümers abgeschleppt werden und muss die Kosten hierfür zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht grundlegend entschieden, nachdem die Rechtsprechung hierzulande diesbezüglich uneinheitlich war (BGH, Az.: V ZR 144/08).

Der Kläger hatte sein Auto auf einem großen Parkplatz abgestellt, der von verschiedenen Einkaufsmärkten genutzt wurde. Er ging aber nicht zum Einkauf in einen der Märkte, sondern nutzte den Parkplatz für einen Stadtbummel. Gegen 19 Uhr wurde sein Wagen auf Veranlassung des Grundstückseigentümers abgeschleppt. Am späten Abend musste er dann sein Auto gegen Zahlung von 150 Euro auf dem Gelände des Abschleppunternehmens abholen und verlangte dieses Geld vom Grundstückseigentümer zurück - ohne Erfolg.

Das unberechtigte Parken werteten die Richter als Besitzstörung. Das Gesetz sieht ein Selbsthilferecht vor, das dem Grundstückseigentümer das Recht zum Abschleppen gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene verkehrsbehindernd geparkt hat oder noch genügend andere Parkplätze für die Kunden frei waren. Es gehe zu weit, wenn vom Besitzer verlangt werde, bis zum letzten Parkplatz zu warten, bevor er sein Selbsthilferecht ausübt.