Wer mit seinem Fahrrad ohne Klingel und Lichtanlage unterwegs ist, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Verfügt das Gefährt jedoch nicht einmal über die obligatorischen zwei voneinander unabhängigen Bremsen und wird trotz einer ersten Ermahnung der Polizei weiter im Straßenverkehr benutzt, darf es spätestens bei der nächsten Kontrolle endgültig eingezogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. 1 K 927.09).

Im vorliegenden Fall ging es um ein sogenanntes "Fixie-Fahrrad". Die Bezeichnung stammt vom englischen"fixed-gear-bike" - ein Rad ohne Gangschaltung und Freilauf und mit starrer Hinterradnabe, wie es ursprünglich nur im Bahnradsport zum Einsatz kam. Wegen der fehlenden Hand- oder Rücktrittbremse lässt sich dessen Fortbewegung und Geschwindigkeit ausschließlich über die Trittfrequenz beeinflussen - einschließlich eines Schnellstopps.

Diese mangelnde Bremsmöglichkeit führt, so das Gericht, zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt nicht nur theoretische, sondern auch konkrete praktische Bedeutung zukomme. Und die in diesem Fall aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen das Fahrverbot der Polizei nur noch zu beseitigen war, indem das gefährliche Rad sichergestellt wurde.