Nach einem Verkehrsunfall mit Fahrzeugschaden kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen die Rechnung für den erforderlichen Kostenvoranschlag bei der Versicherung des Gegners einreichen. So jedenfalls hat jetzt das Landgericht Hildesheim entschieden (LG Hildesheim, Az.: 7 S 107/09, DAR 2009, S. 651).

Bei dem verhandelten Fall waren sich die Kfz-Versicherung und der geschädigte Autobesitzer einig darüber, dass der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt zur Schadensbewertung ausreicht. Die entsprechende Rechnung wollte die Versicherung später aber nicht bezahlen.

Diese Einschätzung basiert auf der Tatsache, dass in der Regel die Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt, den Betrag bei einer anschließenden Reparatur verrechnet. Verzichtet der Geschädigte wie in diesem Fall jedoch auf die Reparatur - wie es vor allem bei geringen Schäden üblich ist - und möchte stattdessen das Geld behalten, bleibt er auf der Rechnung für den Kostenvoranschlag sitzen.

In dem verhandelten Fall mit einem Schaden von über 3500 Euro kam noch hinzu, dass sich die Versicherung die Kosten für ein erheblich teureres Sachverständigengutachten gespart hatte. Die Richter entschieden deshalb, dass die Versicherung die Kosten zu übernehmen habe.